Zitat:
Privatkopien
Vor allem der Bereich der Privatkopie wurde durch die Novelle umfangreich neu geregelt. Nach § 53 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auch weiterhin zulässig. Diese dürfen wie nach der alten Rechtslage auch weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde in § 53 Abs.1 UrhG jedoch, dass es untersagt ist, zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu verwenden.
Gerade dieser Punkt war nach der alten Rechtslage im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen wie Kazaa oder Morpheus juristisch höchst umstritten, da nicht klar war, ob das Recht der Privatkopie auch für offensichtlich rechtswidrig erlangte Vorlagen galt. Nun ist geregelt, dass der Download von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig ist, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter Zustimmung der Rechteinhaber oder -verwerter eingestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vervielfältigung zu privaten oder gewerblichen Zwecken geschieht.
Quelle:
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/71.html